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Rechtliche Rahmenbedingungen für Heiler in Deutschland
Mit der „Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2004 (BVerfG, 1 BvR
784/03 vom 2.3.2004, Absatz-
Heiler, die zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte des Patienten beispielsweise Handauflegen praktizieren, unterscheiden sich grundsätzlich in der Art der Ausübung der Heilkunst sowie im Erscheinungsbild von Ärzten und Heilpraktikern.
Das Heilpraktikergesetz findet deswegen keine Anwendung.
Gleiches gilt für Tätigkeiten, die religiöser Natur sind oder rituelle Praktiken. Der innere Grund liegt darin, dass vom Heiler keine Diagnose gestellt wird.
Der Geistige-
Aus diesem Grund verlangt das Bundesverfassungsgericht vom Heiler aufklärende Hinweise.
Der Heiler hat dabei die Wahl:
1. Entweder gibt er dem Patienten vor (!) dem Beginn der Behandlung ein entsprechendes Merkblatt
oder
2. der Heiler bringt gut sichtbar (!) einen Aushang in seinem Behandlungsraum an.
Der Aushang könnte folgenden Wortlaut haben:
„Geistiges Heilen dient der Aktivierung der Selbstheilungskräfte und ersetzt nicht die Diagnose oder Behandlung durch den Arzt oder Heilpraktiker.“
Wenn auch laut Aussage des Bundesverfassungsgerichtes der deutlich sichtbare Aushang dieser Information genügt, so ist doch das vom Klienten unterzeichnete Merkblatt die sicherere Lösung, denn damit lässt sich belegen, dass der Hinweis gegeben worden ist. Dem Aushang an der Wand sieht niemand an, seit wann er dort hängt.
Will ein Heiler Diagnostik in seine Arbeit mit Patienten einbeziehen, ist hierfür nach in Deutschland geltendem Recht in jedem Falle eine Heilpraktikererlaubnis oder eine ärztliche Approbation notwendig.
Das Selbe gilt, wenn Heiler Therapien in ihre Arbeit einbeziehen wollen, die nicht zum geistigen Heilen zählen, wie naturheilkundliche Behandlungen oder ähnliches.
Nach geltendem Recht erlaubt ist